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Aktuelle Fragen und Antworten zum Thema Coronavirus in Österreich und Niederösterreich.

Auszug der aktuell gültigen Informationen, Stand: 1. Juli 2021, 09.00 Uhr

Bitte beachten Sie, dass die nachfolgenden Informationen lediglich ein Auszug aktuell gültiger Verordnungen ist! Alle Maßnahmen finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Alle für Niederösterreich gültigen Maßnahmen finden sie hier zusammengefasst.

Update 1. Juli:

Wir haben wichtige Fragen für Sie als Gäste unserer Ausflugsziele beantwortet:

Buchungen und Reservierungsanfragen online:

Nutzen Sie die Möglichkeit, sich vor Ihrem Besuch im Ausflugsziel über dessen Öffnungszeiten und Kapazitätsauslastung zu informieren.   

Zu diesem Zweck stellen wir Ihnen eine digitale Informationsplattform zur Verfügung. Diese finden Sie hier.

Sie können über diese Informationsplattform

  • Tickets online buchen oder
  • Reservierungsanfragen an das Ausflugsziel stellen und
  • Sie werden darüber informiert,
  • ob das betreffende Ausflugsziel Partner der Niederösterreich CARD ist. Nähere Informationen zu den Partnerbetrieben der Niederösterreich CARD finden Sie hier.

Zutrittsnachweise (3-G-Regel):

Die meisten Ausflugsziele sind gesetzlich verpflichtet, Zutrittsnachweise ihrer Besucher:innen zu verlangen und diese auch zu kontrollieren.

Als Besucher:innen sind Sie in diesen Fällen gesetzlich verpflichtet, einen gültigen Zutrittsnachweis beim Betreten des Ausflugsziels vorzuweisen und diesen Nachweis während der gesamten Verweildauer im Ausflugsziel bei sich zu führen.

Werden Ausflugsziele ohne Personal vor Ort betrieben, müssen die 3-G-Nachweise vom Betreiber dieser Einrichtungen nicht kontrolliert werden. Die Besucher:innen dieser Einrichtungen haben ihre 3G-Nachweise für die Dauer des Aufenthalts aber bereitzuhalten (falls eine Kontrolle durch die Sicherheitsbehörden erfolgt).

Ausgenommen von der 3-G-Regel sind Museen, Kunsthallen und kulturelle Ausstellungshäuser. In diesen Kultureinrichtungen gilt stattdessen Maskenpflicht (Mund-Nasen-Schutz) für die Besucher:innen.

Welche Personen sind von der Nachweispflicht ausgenommen?

  • Kinder bis zum vollendeten zwölten Lebensjahr
  • In Niederösterreich gelten die bundesweiten Reglungen

Welche Zutrittsnachweise sind gesetzlich anerkannt?

Es gilt die 3G-Regel: Die drei G stehen für den Nachweis über eine „geringe epidemiologische Gefahr“ bei

  • geimpften Personen
  • getesteten Personen
  • genesenen Personen

Die Nachweise für geimpfte, genesene und getestete Personen sind einander rechtlich gleichgestellt, unterscheiden sich jedoch in ihrem Gültigkeitszeitraum.

Gesetzlich anerkannt sind nur Nachweise, die in deutscher oder englischer Sprache vorgelegt werden und die in lateinischer Schrift verfasst sind. Anerkannt werden analoge wie digitale Nachweise.

Was gilt für geimpfte Personen?

Geimpfte Personen verfügen über einen Impfnachweis (gelber Impfpass, Impfkärtchen, ggfls. Ausdruck der Daten aus dem e-Impfpass, digitales Impfzertifikat).

Wie lange sind Impfnachweise gültig?

Ab dem 22. Tag nach der ersten Impfung ist der Nachweis gültig. Die Ergebnisse werden seit Juni mit den Begriffen „nicht nachgewiesen“ (negativ) und „nachgewiesen“ (positiv) ausgewiesen. Diesen Testnachweis haben Sie beim Besuch Ihres Ausflugsziels vorzuweisen. Alternativ kann – sofern vom Ausflugsziel angeboten – von Ihnen ein Selbsttest vor Ort (unter Aufsicht) durchgeführt werden.

Was gilt für getestete Personen?

Getestete  Personen verfügen über einen Testnachweis. Diesen Testnachweis haben Sie beim Besuch Ihres Ausflugsziels vorzuweisen. Alternativ kann – sofern vom Ausflugsziel angeboten – von Ihnen ein Selbsttest vor Ort (unter Aufsicht) durchgeführt werden.

Wie lange sind Nachweise über eine negative Testung gültig?

  • PCR-Test: 72h (ab Probenahme)
  • Antigen-Test einer befugten Stelle (z.B. Österreich testet): 48h (ab Probenahme)
  • Antigen-Selbsttest, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden („digitaler Selbsttest“): 24h

Für Niederösterreich finden Sie das betreffende Datenverarbeitungssystem zur Einmeldung von Selbsttests hier.

Wie funktionieren Zutrittstests vor Ort?

Können Sie einen gesetzlich anerkannten Testnachweis nicht vorlegen besteht die Möglichkeit, dass AUSNAHMSWEISE ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung („Selbsttest“) von Ihnen vor Ort durchgeführt wird. Diese „Vor-Ort-Testungen“ sollen nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich nur in Ausnahmefällen herangezogen werden. Primär soll auf die anderen Testnachweise zurückgegriffen werden. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf eine Testung vor Ort. Es handelt sich um ein freiwilliges Angebot des Ausflugsziels.

Sofern Sie eine Testung vor Ort in Anspruch nehmen möchten, haben Sie (und das Ausflugsziel) nachstehende gesetzliche Auflagen zu beachten:

  • Es handelt sich um eine Selbsttestung des betreffenden Besuchers.
  • Die Testung muss unter Aufsicht des Betreibers der betreffenden Betriebsstätte vorgenommen werden.
  • Der Betreiber der Betriebsstätte darf eine dritte Person zur Aufsicht heranziehen.
  • Das Testergebnis muss negativ sein, um das Ausflugsziel besuchen zu dürfen.
  • Das Testergebnis gilt nur für die Dauer des Aufenthalts im betreffenden Ausflugsziel.

Bitte beachten Sie: Im Falle eines positiven Testergebnisses greifen die Regelungen des Epidemiegesetzes: Die betroffene Person hat unverzüglich die Gesundheitsbehörde (z.B. über die Hotline 1450) zu informieren und unverzüglich eine selbstüberwachte Heimquarantäne anzutreten.

Registrierungspflicht:

Die Verpflichtung zur Kontaktdatenerhebung („Gästeregistrierung“) gilt ab Ihrer voraussichtlichen „Verweildauer“ von mehr als 15 Minuten am betreffenden Ort. Sie tritt am 22. Juli außer Kraft. Ab 22. Juli sind keine Kontaktdaten mehr zu erheben.

Wann und wo gilt die Pflicht zur Kontaktdatenerhebung?

Beim Ihrem Besuch von

  • gegen Entgelt zugänglichen Freizeiteinrichtungen, wie Schaubergwerke und Museumsbahnen
  • Beherbergungsbetrieben
  • Gastronomiebetrieben
  • nicht öffentlichen Sportplätzen
  • nicht öffentlichen Freizeiteinrichtungen, wie insb. Thermen & Spa-Einrichtungen
  • bestimmten Veranstaltungen (falls über 100 Personen daran teilnehmen)
  • Fach- und Publikumsmessen

Wann und wo gilt das nicht?

Bei Ihrem Besuch von

  • Ausflugszielen, an denen es zu einem Aufenthalt überwiegend im Freien kommt. Dazu gehören
  • Nationalparks, Naturparks, Tierparks, Zoos und botanische Gärten, Freibäder und Badeteiche sowie Schaugärten
  • Benützung von Seil- und Zahnradbahnen für Gondeln, Kabinen
  • Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen im Gelegenheitsverkehr

Welche Kontaktdaten sind vom Verpflichteten zu erheben?

  • Vor- und Familiennamen der Besucher und
  • die Telefonnummer und
  • die E-Mail-Adresse (wenn vorhanden)

Und bei Besuchergruppen?

Im Falle von Besuchergruppen, die ausschließlich aus im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bestehen, ist die Bekanntgabe der Daten von nur einer dieser Besuchergruppe angehörigen volljährigen Person ausreichend.

Abstandspflicht:

Es gilt keine Abstandspflicht.

Maskenpflicht:

  • Es gilt in allen Ausflugszielen – mit Ausnahme von Museen, Kunsthallen und kulturellen Ausstellungshäusern - durchwegs keine Maskenpflicht
  • Kinder sind bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr von der Maskenpflicht befreit. Nähere Informationen finden Sie hier.
  • Die Masken-Pflicht gilt in Museen, Kunsthallen und kulturellen Ausstellungshäusern auch für genesene und geimpfte Personen.
  • Mitarbeitende mit unmittelbaren Kundenkontakt dürfen unter bestimmten Voraussetzungen einen Mund-Nasenschutz benützen.
  • Öffentliche Verkehrsmittel einschließlich Bahnsteige, Haltestellen und Bahnhöfe sowie deren Verbindungsbauwerke in geschlossenen Räumen
  • Taxis und taxiähnliche Betriebe sowie an Haltestellen, Stationen und Abflughallen in  geschlossenen Räumen
  • Seil- und Zahnradbahnen für (abgedeckte) Gondeln, Kabinen, abdeckbare Sessel und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen
  • Kundenbereiche von Betriebsstätten in geschlossenen Räumen (z.B. Shops in Ausflugszielen)

FAQs zum Coronavirus, Stand: 1. Juli 2021, 9.00 Uhr

Wo finde ich eine Übersicht über Teststraßen in Niederösterreich?
In Niederösterreich besteht an über 350 Standorten die Möglichkeit, einen kostenlosen AntiGen-Schnelltest zu absolvieren. Je nach Region und Tag stehen unterschiedliche Örtlichkeiten zur Verfügung, die regelmäßig oder auch anlassbezogen genutzt werden können. Notruf Niederösterreich bietet eine Übersicht über alle Testorte und Termine geordnet nach Region und Bezirk.

Das Gesundheitsministerium liefert zudem eine Übersicht über Möglichkeiten zur Anmeldung zu freiwilligen und kostenlosen COVID-19-Schnelltests in ganz Österreich („Österreich testet“).

Gibt es Einschränkungen bei der grenzüberschreitenden Ein- und Ausreise?
Aktuelle Informationen betreffend die Einreise nach Österreich finden Sie auf den Websites des Tourismusministeriums sowie der Österreich Werbung. Es gilt die COVID-19-Einreiseverordnung.

Wo kann ich meine Selbsttestung digital einmelden?
Für Niederösterreich steht eine kostenlose online-Plattform zur Verfügung.  

Kann ich einen schon gebuchten Urlaub stornieren?
Es gelten in der Regel die Stornobedingungen des Unterkunftsbetriebs. Bitte informieren Sie sich direkt bei der gebuchten Unterkunft und gegebenenfalls bei Ihrer Reiseversicherung.

Weitere Informationen zum Thema Stornierung von Urlaubsreisen finden Sie hier.

Wo kann ich mich am besten über das Coronavirus informieren?
Neben allgemeinen Informationen auf der Seite des Gesundheitsministeriums bietet die Österreich Werbung eine übersichtliche Auskunft rund um Ihren Urlaub in Österreich.

Trotz größtmöglicher Sorgfalt garantieren wir keine Vollständigkeit der Informationen.